Nieuwpoort
Kompass Camping Nieuwpoort

Reiserücktrittsversicherung

RÜCKTRITTSVERSICHERUNG

Art. 1: Wer ist die versicherte Person?
Jede Person, die eine Reiserücktrittsversicherung über Kompas Camping bei DVV-Insurances abgeschlossen hat.

Art. 2: Versicherungssumme
Maximal die Gesamtkosten des Aufenthalts (ohne die Prämie der Stornoversicherung).

Art. 3: Stornierungsgarantie
DVV-Insurances erstattet die nicht erstattungsfähigen Kosten, die sich aus der Stornierung des Aufenthaltes ergeben aufgrund von:

  • Tod, Unfall oder Krankheit des Versicherten, seines/ihres Lebensgefährten, eines Familienmitglieds oder einer Person, die mit dem Versicherten am selben Wohnsitz lebt und unter seiner/ihrer Obhut oder Abhängigkeit steht. Als Ehegatte gilt die Person, mit der der Versicherte eine tatsächliche oder rechtliche Lebensgemeinschaft bildet und die mit ihm dauerhaft am selben Wohnort lebt. Unfall oder Krankheit: gesundheitliche Beeinträchtigung, die es medizinisch unmöglich macht, die Reise anzutreten.
  • Tod oder Lebensgefahr durch Unfall oder Krankheit eines Blutsverwandten oder angeheirateten Verwandten des Versicherten bis einschließlich zum zweiten Grad. Zerstörung oder schwere Beschädigung der Wohnung oder der Geschäftsräume des Versicherten.
  • Zerstörung, schwere Beschädigung oder Diebstahl der Campingausrüstung des Versicherten.
  • Unfreiwilliger Verlust der Vollzeitbeschäftigung des Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen.
  • Unfreiwilliger Verlust des Teilzeitarbeitsplatzes, wenn dies innerhalb von 30 Tagen vor Beginn des Aufenthalts geschieht.
  • Entzug des Urlaubs des Versicherten durch den Arbeitgeber, weil ein Kollege, der den Versicherten vertritt, aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod des Versicherten innerhalb von 30 Tagen vor Beginn des Aufenthalts nicht verfügbar ist.
  • Obligatorische Anwesenheit des Versicherten aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags, der innerhalb von 30 Tagen vor der Abreise beginnt.
  • Erforderliche Anwesenheit des Versicherten, der einen freien Beruf ausübt, weil die in der Police angegebene berufliche Vertretung des Versicherten aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod nicht verfügbar ist.
  • Nichtverfügbarkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod der in der Police genannten Person, die mit der Betreuung des minderjährigen oder behinderten Kindes eines Versicherten beauftragt ist.
  • Obligatorische Anwesenheit des Versicherten als Zeuge oder Schöffe vor dem Gericht.
  • Einberufung zum Militärdienst, wenn diese innerhalb von 30 Tagen vor Beginn des Aufenthalts erfolgt.
  • Entbindung einer Versicherten außerhalb des normalen Entbindungszeitraums.
  • Schwangerschaftsprobleme, sofern die Versicherte zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Aufenthalt nicht länger als 3 Monate schwanger war.

Stornierung durch den Reisebegleiter aus einem der oben genannten Gründe. Unter Reisebegleiter ist die Person zu verstehen, mit der sich der Versicherte zusammen angemeldet und beschlossen hat, die geplante Reise anzutreten oder die geplante Ferienunterkunft zu mieten, und deren Anwesenheit für den reibungslosen Ablauf der Reise erforderlich ist.

Die Entschädigung wird nur dann gezahlt, wenn einer der oben genannten Fälle, die zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Aufenthalt nicht vorhersehbar waren, innerhalb von 8 Wochen vor dem geplanten Abreisedatum eintritt, frühestens jedoch am Tag nach dem Buchungsdatum des Aufenthalts.

Tritt einer dieser Fälle ein, muss der Versicherte Kompas Camping so schnell wie möglich darüber informieren.

Art. 4. Garantie für vorzeitigen Rückruf und Aufenthaltsunterbrechung
DVV-Versicherungen erstattet die Kosten, die durch einen vorzeitigen Rückruf aufgrund von:

  • Tod oder Lebensgefahr durch Unfall oder Krankheit eines Versicherten oder eines Blutsverwandten oder Verwandten eines Versicherten bis einschließlich zum zweiten Grades.
  • Zerstörung oder schwere Beschädigung der Wohnung oder der Geschäftsräume des Versicherten.
  • Zerstörung, schwere Beschädigung oder Diebstahl der Campingausrüstung des Versicherten.
  • Schwangerschaftsprobleme, vorausgesetzt, die Versicherte war zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Aufenthalt nicht länger als 3 Monate schwanger.

Tritt einer dieser Fälle ein, muss der Versicherte Kompas Camping so schnell wie möglich darüber informieren.

Bei vorzeitiger Abreise oder Unterbrechung des Aufenthaltes durch einen Versicherten unter 18 Jahren erstreckt sich die Deckung auf die Transportkosten, die einem anderen erwachsenen Versicherten entstehen können, um ihn nach Hause zu bringen, oder auf die Transportkosten, die einem Familienmitglied entstehen, wenn kein erwachsener Versicherter aufgrund von Krankheit oder Unfall für die Beaufsichtigung und Pflege sorgen kann.

In jedem Fall ist die vorherige Zustimmung der DVV-Versicherungen erforderlich.

Art. 5. Wohnsitz
Die Versicherung gilt nur für Versicherte, die ihren Wohnsitz in einem Land der Europäischen Gemeinschaft haben. Für eventuelle Streitigkeiten sind ausschließlich die belgischen Gerichte zuständig.

Art. 6. Schadenregulierung
DVV-Insurances zahlt die Entschädigung für Stornierung und vorzeitigen Rückruf nach Abzug der Erstattung durch Kompas Camping wegen Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Leistungen.

Art. 7. Was geschieht im Schadensfall?
Der Versicherte oder Begünstigte muss:

  • Den Schaden begrenzen.
  • Kompas Camping, wo der Aufenthalt gebucht wurde, innerhalb von acht Tagen schriftlich über den Schaden informieren, außer in Fällen höherer Gewalt.
  • Unbeschadet der Anwendung der unten in diesem Artikel genannten Sanktionen ist ein Jahr nach Eintritt des Schadensfalls keine Unfallmeldung mehr zulässig.
  • Stellen Sie unverzüglich alle erforderlichen Informationen und Unterlagen über die Krankheit, den Unfall oder den Schaden zur Verfügung.
  • Erleichtern Sie die Ermittlungen der DVV-Versicherungen so weit wie möglich.

Jede Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch die Versicherten oder Begünstigten führt automatisch zum Erlöschen der Garantie, es sei denn, sie weisen nach, dass sie gutgläubig sind und das Versäumnis so schnell wie möglich behoben haben